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Strafverteidigung

In allen Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren ist anwaltlicher Beistand so früh als möglich sinnvoll, damit nicht anfangs gravierende Fehler begangen werden, die dann möglicherweise nicht mehr bereinigt werden können. So sollte eine Aussage, auch in einer ersten polizeilichen Vernehmung, in der Regel nicht ohne Kenntnis der Ermittlungsakte gemacht werden.

Ob z.B. ein Geständnis Sie vor Untersuchungshaft bewahren oder ein günstigeres Urteil bewirken kann, kann Ihre Verteidigung besser beurteilen als die Polizei, die Sie mit solchen Argumenten möglicherweise unter starken Druck setzt. Manchmal ist eine rasche Verurteilung für Sie günstig. In anderen Fällen ist es vorteilhafter, auch ein langwieriges Verfahren durch die Instanzen durchzustehen.

Besonderheiten im Jugendstrafverfahren gibt es unter anderem durch die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe am Verfahren ebenso wie in den möglichen Sanktionen, beim Ausschluss der Öffentlichkeit und bei den Rechten der Eltern eines beschuldigten Jugendlichen oder Heranwachsenden.

Wenn kein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, müssen Sie die Kosten der Verteidigung auch bei geringem Einkommen zunächst selbst tragen; sollten Sie später freigesprochen werden, trägt der Staat die Kosten. Für eine Pflichtverteidigung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, Sie müssen z.B. in Haft sein oder Ihnen wird ein Verbrechen zur Last gelegt. Eine Pflichtverteidigung übernehmen wir ebenso wie eine Wahlverteidigung.

Auf dem Gebiet der Strafverteidigung ist Rechtsanwältin Lattek tätig.



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