Es ist für jede Rechtssuchende und jeden Ratsuchenden wichtig, das Kostenrisiko zu kennen. In dem ersten Gespräch geben wir Ihnen einen Überblick über die voraussichtlich anfallenden Gebühren, die nach dem geschilderten Sachverhalt entstehen werden.
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für einen vorläufigen Überblick können Sie sich auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer über die Kosten informieren.
Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert sowie Umfang, Schwierigkeit und Aufwand in der Angelegenheit. Für die Erstberatung und im Strafrecht gibt es einen Gebührenrahmen. Möglich sind auch Honorarvereinbarungen, wobei die gesetzliche Gebühr nicht unterschritten werden darf.
Sie als Auftraggeber*in sind grundsätzlich Kostenschuldner*in. Das heißt: Auch wenn Sie ein Verfahren gewinnen und die Gegenseite die Kosten eigentlich zahlen müsste, dies aber aus unterschiedlichen Gründen vorerst nicht tut, sind Sie als Auftraggeber*in zum Ausgleich der Kostenrechnung verpflichtet. Wir helfen Ihnen selbstverständlich bei der Titulierung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, auch im Wege der Zwangsvollstreckung.
Für die Erstberatung bestimmt das RVG einen Höchstbetrag von 190,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Üblicherweise berechnen wir eine Erstberatungsgebühr zwischen 100,00 Euro und 150,00 Euro inklusive Umsatzsteuer.
Auf nachfolgende Tätigkeiten in derselben Angelegenheit werden diese Gebühren innerhalb der folgenden zwei Jahre teilweise angerechnet.
Wir werden abhängig von Umfang und Schwierigkeit in Absprache mit Ihnen diese Gebühr vereinbaren.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, teilen Sie dies bitte möglichst schon bei der Terminvereinbarung mit. Da die Einzelheiten eines Versicherungsvertrages und -umfanges stark variieren können, sollten Sie bereits zuvor mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen und sich eine Deckungszusage für die Angelegenheit einholen. Wir können dies aber ebenfalls für Sie übernehmen, hier müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass Sie bei Nichterteilung der Deckungszusage für die bisher entstandenen Kosten aufkommen.
Wir benötigen in jedem Fall den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre Versicherungsnummer.
Bei geringen Einkommensverhältnissen besteht die Möglichkeit auf Beratungshilfe, die sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten abdeckt (in strafrechtlichen Angelegenheiten nur die Beratung).
Bitte beantragen Sie bei der Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein. Sofern Ihnen dieser erteilt wird, ist bei uns nur noch eine Gebühr von 15,00 Euro (RVG VV 2500) zu zahlen.
Es ist immer ratsam, Beratungshilfe vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit zu beantragen. In Einzelfällen ist auch eine nachträgliche Beantragung möglich. Dann ist jedoch nicht klar, ob Beratungshilfe auch bewilligt wird oder Sie trotz Ihrer Einkommensverhältnisse für unsere Tätigkeit selbst aufkommen müssen.
Wird ein Gerichtsverfahren notwendig, kann Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Über deren Bewilligung wird durch das zuständige Gericht entschieden. Die Entscheidung hängt wiederum zunächst von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Sollte Ihr Einkommen die Einkommensgrenzen geringfügig überschreiten, so wird Prozess-/Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt.
Hierbei ist die Höhe der Raten durch das Gesetz festgelegt und die Dauer der Ratenzahlung darf 48 Monate nicht überschreiten.
Weiter muss hinzukommen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und ausreichend Aussicht auf Erfolg besteht. Wird Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so werden Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten von der Justizkasse übernommen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn Sie im Rahmen eines Vergleichs einen Teil der Gerichtskosten akzeptieren, dann muss dieser Anteil trotz gewährter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe von Ihnen übernommen werden. Sollten Sie das Verfahren gewinnen, so trägt in der Regel die Gegenseite die gesamten Kosten.
Sollten Sie trotz gewährter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe das Verfahren verlieren, so müssen Sie für die gegnerischen Rechtsanwaltskosten aufkommen. Ihre eigenen Kosten und die Gerichtskosten werden dennoch von der Justizkasse übernommen.
Sollten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens verbessern, kann die Justizkasse die für Sie übernommenen Gebühren zurückverlangen.
Besonderheiten gelten im Strafrecht sowohl für die Verteidigung als auch im Nebenklageverfahren. Hierzu klären wir Sie im Gespräch auf.
Hier finden Sie einige Informationen
zur Beratungshilfe:
→ Informationen
→ Formular (PDF)
Hier finden Sie einige Informationen
zur Prozesskostenhilfe:
→ Informationen
→ auszufüllendes Formular (PDF)